Werbungskosten Recht

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                                Für Verbände/ Vereine ist eine Werbekosten Pauschbeträge zu bezahlen

 

 

Wen nichts anderes vereinbart worden ist berägt dieser nach §  Buchstabe b:
einen Pauschbetrag von 1000 Euro

 

 

 

Vereine und Verbände dienen der Förderung der wirtschaftlichen oder beruflichen Stellung des Stpfl. Beiträge können daher grundsätzlich Werbungskosten sein.

Dabei erweitert § 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG den Begriff der Werbungskosten nicht, sondern konkretisiert ihn nur.

Es muss daher immer eine Förderung Eines Vereins oder Verbandes bestehen
 im konkreten Fall vorliegen. Diese liegt vor, wenn der verband Ziele verfolgt, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen des Stpfl. dienen. Ist das nicht der Fall, handelt es sich um Kosten der Lebensführung; § 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG schließt die Anwendung des § 12 EStG nicht aus.

Kosten der Lebensführung liegen insbesondere vor, wenn Veranstaltungen des verbands der Förderung des Allgemeinwissens der Teilnehmer dienen oder wenn es sich um gesellschaftliche Veranstaltungen handelt, auch wenn diese im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten Veranstaltung stattfinden.

 

Jeder Verband der ab Mai 2017 über uns Werben Lasst verpflichtet sich an den Ju fan Jutsu Verband Werbekosten zu bezahlen.

                                                     

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