Buch Recht

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                                              Buch Recht

 

 

Ein Werk liegt nach § 2 Abs. 2 UrhG immer dann vor, wenn es sich um eine persönlich-geistige Schöpfung handelt. Für Software bestimmt § 69a UrhG, dass diese dem Urheberrecht unterfällt. Geschützt sind dadurch z.B. eMail-Software, Browser, Suchmaschinen u.ä. oder um mit den Worten der Juristen zu sprechen: Jedes Computerprogramm, das statistisch einmalig ist. Auch dieGestaltung der Bildschirmmaske eines Computerprogramms kann urheberrechtlich geschützt sein. (OLG Karlsruhe, CR 1994, 609) Für Webseiten fehlt eine ausdrückliche Regelung im Gesetz. Auch ist eine Website selbst kein Programm, so dass auf die Vorschrift des § 2 UrhG zurückgegriffen werden muss. Nach § 2 Abs. 2 UrhG kommt es dabei auf persönlich-geistige Schöpfung an, die das Durchschnittskönnen deutlich übersteigen muss. (vgl. BGHZ 94, 279 ff)

 

 

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Patentverletzung kann auch strafrechtliche Folgen haben.
Nach § 142 PatG wird der Verletzer mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (bei Gewerbsmäßigkeit sogar bis zu fünf Jahren) bestraft.
Voraussetzung für die Strafbarkeit ist vorsätzliches (also nicht nur fahrlässiges) Handeln.
Die Ermittlungsbehörden werden auf Antrag tätig; beispielsweise durchsuchte die Staatsanwaltschaft bei einer groß angelegten Razzia auf der Funkausstellung am 29.8.08 in Berlin besonders die Stände von asiatischen Anbietern und beschlagnahmte zahlreiche Geräte.
Vorwurf war die Verletzung von Patenten und unterbliebene Lizenzzahlungen; es hatte eine Anzeige gegeben.

 

                                        http://www.buecher-wiki.de/index.php/BuecherWiki/Urheberrecht

 

 

 

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